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VW hat Vertragsabschluss durch List bewirkt.

Ein (Finanzierungs-) Leasingnehmer, der im April 2014 einen vom Abgasskandal betroffenen VW Touran vom Leasinggeber anschaffte, klagte die Volkswagen AG (Hersteller des Fahrzeuges mit manipulierter Software) auf Schadenersatz.

Das OLG Wien als Berufungsgericht sprach dem Kläger nun Schadenersatzansprüche gegen VW zu. Dabei verwirft das Gericht die bekannten VW-Einwände und nimmt zu bisher offenen Fragen wie folgt Stellung:

  1. Der von VW verbauten Konstruktion - mit zwei unterschiedlichen Betriebsmodi für Prüfstand und realen Straßenverkehr - fehlte von vornherein jegliche Zulassungsfähigkeit.
  2. Die Softwaremanipulation ist VW zurechenbar.
  3. VW hat die EG-Typgenehmigung erschlichen.
  4. Der Schaden tritt bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten PKW ein.
  5. Es liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW vor. VW handelte nur aus reinem wirtschaftlichen Eigennutz um sich Absatzvorteile zu verschaffen und noch erforderliche Entwicklungskosten zu sparen. VW hat den Vertragsabschluss durch List bewirkt.
  6. Eine mögliche nachträgliche Schadensbeseitigung durch das Software Update ist für den Schadenersatzanspruch irrelevant.

Das OLG Wien verurteilte die Volkswagen AG zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 17.910,80 Zug um Zug gegen die Herausgabe des VW Touran wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und arglistig veranlasstem Vertragsabschluss (§ 1295 Abs 2 ABGB und § 874 ABGB).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 20.04.2020)

OLG Wien 28.02.2020, 2 R 3/20f
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Klagevertreter: Wallner Jorthan RA-GmbH in Wien